Satzung FC Bayern Fanclub Hainsacker e.V.

Fassung vom 24. September 2021

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „FC Bayern Fanclub Hainsacker“, wird als offizieller Fanclub beim FC Bayern München eingetragen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz e.V.
  2. Der Verein wurde am 09.03.2017 gegründet.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Hainsacker, 93138 Lappersdorf.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, die Fans des FC Bayern München zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen, Fahrten zu Spielen des FC Bayern München zu unternehmen oder sonstige Veranstaltungen durchzuführen, die dem kulturellen und geselligen Gemeinwohl förderlich sind.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendung aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines können alle natürlichen Personen werden die schriftlich um die Aufnahme ersuchen.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
  3. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Aufnahmeerklärung der gesetzlichen Vertreter. Ein jugendliches Mitglied wird bei Erreichen der Volljährigkeit ohne weitere Antragstellung und ohne Aufnahmebeschluss ordentliches Mitglied, sofern es seine Mitgliedschaft nicht innerhalb von drei Monaten nach Erreichen der Volljährigkeit kündigt.
  4. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereines verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine direkte Streichung durch den Vorstand ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand ist.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der zu Beginn eines Jahres per Lastschrifteinzug zu entrichten ist.
  2. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus gezahlte Beitrag dem Verein.
  4. Durch die Mitgliederversammlung können sonstige Leistungen und wiederkehrende Umlagen zur Deckung besonderer Aufwendungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsbeirat
  3. die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereines im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei der vorgenannten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist im Innenverhältnis zum Verein verpflichtet, seine Tätigkeit nach den Weisungen des Gesamtvorstands auszuüben.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers oder eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  6. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demzufolge soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Zustimmung der in der Versammlung nicht erschienenen Vereinsmitglieder kann schriftlich erfolgen.
  5. Wahlen und Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen, außer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder wünscht eine andere Abstimmungsform.
  6. Anträge von Mitgliedern zu Punkten, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind werden nur

    behandelt, wenn sie schriftlich mindestens 6 Werktage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht wurden.

  7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Rechnungsabschluss
  • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes und der Vereinsbeiratsmitglieder
  • Neuwahl des Vorstandes und der Vereinsbeiratsmitglieder
  • Kreditaufnahme
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Mitgliederleistungen
  • Satzungsänderungen
  • Bestellung der Kassen- und Rechnungsprüfer
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
  • sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
  2. Gewählt werden können als Vorstand und Kassen-/Rechnungsprüfer alle volljährigen Mitglieder des Vereins.
  3. Als Vereinsbeiratsmitglieder können alle volljährigen Mitglieder des Vereins gewählt werden.

 

§ 10 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des

Vereinszwecks verwendet.

 

§ 11 Haftung

Der Verein haftet weder gegenüber seinen Mitgliedern, noch gegenüber den Teilnehmern seiner Veranstaltungen für Unfälle, Diebstähle und Schäden.

 

§ 12 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienene Mitglieder notwendig.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglied beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Marktgemeinde Lappersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in Hainsacker zu verwenden hat.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Satzung aus dem Gründungsjahr 2017 wurde in der Jahreshauptversammlung am 24.09.2021 von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist am selben Tag in Kraft getreten.